OLG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

OLG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in zweiter Instanz entschieden, dass Rapidshare bestimmte Werke einiger Verlage sowie der GEMA nicht seinen Nutzern zur Verfügung stellen darf. Demzufolge muss Rapidshare geeignete Maßnahmen gegen das illegale zur Verfügung stellen von urheberrechtlich geschützten Werken treffen. Es ist allerdings in der Rechtsprechung sehr umstritten, inwieweit eine derartige Prüfungspflicht zulässig ist.

Im vorliegenden Fall gehen einige Verlage sowie die GEMA als Rechtsinhaber gegen den Schweizer Sharehoster Rapidshare vorgegangen. Sie werfen ihm vor, dass nicht genug gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst unternimmt. Um ihn dazu zu zwingen, erwirkten sie gegen Rapidshare eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg. Die Richter begründeten dies in ihrem Beschluss vom 14.01.2011 (Az. 310 O 116/10) dahingehend, dass Rapidshare unter anderem Webcrawler und Wortfilter einsetzen müsse. Gegen diese Entscheidung legte Rapidshare Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg ein.

Doch die Richter beim hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg stellten in ihrem Urteil vom 14.01.2012 (u.a. Az. 5 U 214/11) klar, dass die Vorinstanz nach ihrer Ansicht richtig entschieden habe. Was die Richter im Einzelnen zu dieser Entscheidung bewogen hat, ist noch nicht bekannt. Sobald uns die Begründung vorliegt, werden wir darüber berichten.

Dass in dieser Angelegenheit noch nicht das letzte Wort gesprochen worden ist ergibt sich bereits daraus, dass die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen haben. Dies geschah vermutlich, weil andere Gerichte – wie insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf normalerweise eine Prüfungspflicht für Rapidshare mit überzeugender Begründung verneint haben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010 Az. I-20 U 59/10). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat seinerseits auch die Revision zugelassen. Wir rechnen daher damit, dass der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung klären wird, wie weit die Prüfungspflichten für Sharehoster wie Rapidshare gehen. Zu berücksichtigen ist, dass eine derartige Überwachung aufgrund des damit verbundenen Aufwandes unzumutbar ist.

 

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Quelle: wbs-law.de

 

 

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