Netz-Downloads: Wer macht sich strafbar?
Netz-Downloads: Wer macht sich strafbar?
US-Behörden machen Megaupload dicht
Für Film- und Serienfans wird es eng: Mehr und mehr Gratisquellen im Internet versiegen. Nach kino.to wurden nun Megaupload und Megavideo dichtgemacht. Warum sind solche Angebote illegal? Darf man sich überhaupt noch auf solche Seiten trauen?
Die Grundidee des Urheberrechts ist simpel. Wer einen Film dreht oder ein Buch schreibt, darf bestimmen, wer es kopiert – ob digital oder analog. Das Internet macht vieles komplizierter. Das Angebot kommt dort nämlich nicht aus einer Hand. Piraterie im Netz basiert auf einer weit verzweigten Arbeitsteilung.
Kopien auf Heimrechner strafbar
Megaupload gehört zu den Sharehostern. Diese bieten zunächst nur den Speicherplatz an, auf dem die Nutzer ihre Dateien abladen und anbieten können – praktisch ein digitales Schließfach für Daten. Rechtlich keine Frage: Wenn ein Nutzer einen aktuellen Kinofilm wie „Die Muppets“ in dieses Schließfach kopiert, macht er sich meist strafbar. Denn ein so aktueller Film stammt in aller Regel aus einer illegalen Quelle, wurde etwa im Kino abgefilmt oder von einem Maulwurf aus der Filmproduktion geschmuggelt – eine echte Raubkopie, illegal nach internationalem Urheberrecht.
Auch für den deutschen Nutzer, der sich so einen Film herunterlädt, gibt es eine klare Antwort: Wer sich über einen Sharehoster „Die Muppets“ auf den heimischen Rechner holt, fertigt ebenfalls eine Kopie. Das ist strafbar gemäß Paragraph 106 des deutschen Urheberrechtsgesetzes. Bezieht ein Nutzer die Filme jedoch nicht über Megaupload, sondern über das Schwesterangebot Megavideo, ist die Sache schon weniger eindeutig: Dann nutzt er das so genannte „Streaming“, also die Technik, mit der Zuschauer viele Sendungen – zum Beispiel „heute“ in der ZDF-Mediathek – sofort sehen können, auch wenn noch nicht alle Daten geladen sind. Dabei entstehen kurzzeitig lauter kleine Kopien. Da diese gestückelten Kopien jedoch technisch notwendig sind, könnte eine Ausnahme im Urheberrechtsgesetz greifen.
Private Nutzer bislang unbehelligt
Das sagen jedenfalls manche Juristen. Andere, darunter natürlich Anwälte der Filmindustrie und inzwischen auch ein Amtsrichter in Leipzig, halten auch diese Minikopien des Films für rechtswidrig. In ihren Augen macht sich also auch der Konsument strafbar. Gewissenlose haben nur einen Trost: Bislang gehen weder die Justiz noch die Filmindustrie gegen private Zuschauer vor.
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Megaupload
Bei Megaupload.com können Nutzer Dateien, die beispielsweise zu groß für eine E-Mail sind, auf einen Server des Anbieters hochladen, wo sie von anderen Nutzern wieder heruntergeladen werden können. Was mit den Daten gewöhnlicher Nutzer nun passiert, ist unklar.
Megaupload ist nicht nur wegen seiner Größe einzigartig, sondern auch wegen der prominenten Unterstützung, die die Website genießt. Darunter sind auch Musiker und Produzenten wie Kim Kardashian, Alicia Keys und Kanye West. Laut Anklageschrift zählt Megaupload mehr als 150 Millionen registrierte Nutzer und täglich 50 Millionen Besucher weltweit.
[/quote]Vollends zerstritten sind die Juristen, was die Sharehoster selbst angeht. Ob und wann sie haften, ist eine schwierige Rechtsfrage. Diese Anbieter geben sich äußerlich als harmlose Anbieter von Speicherplatz, mit dem man etwa Fotos mit Freunden tauschen oder kostenfreie Programme anbieten könne. Für illegale Filme werben sie in der Regel nicht – das übernehmen praktischerweise andere Unternehmen, nämlich die Portalseiten, wie das kürzlich von deutschen Behörden geschlossene kino.to. Sie sind das Eingangstor zum illegalen Markt, sie werben mit Links zu den aktuellsten Kino-Erfolgen – die dann zu den Sharehoster-Angeboten führten. Nach Einschätzung der Film-Lobbyisten der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen (GVU) führten nahezu alle Portalseiten auch Links zu Megaupload und Megavideo.
Rechtliche Wirren
Hier zeigt sich die geschickte Arbeitsteilung: Die einen haben keine Raubkopien, sondern verweisen nur darauf, die anderen wissen nicht, was sie speichern – aber sie verdienen alle, spotten Lobbyisten der Filmindustrie. Rechtlich ist dem jedoch nur mühsam beizukommen. Indes löschen manche Sharehoster inzwischen selbst illegale Inhalte auf ihren Servern, sobald sie gemeldet werden. Manche bemühen sich um einen regelrechten Imagewandel – doch das gestaltet sich schwierig.
Der schweizerische Sharehoster Rapidshare hat bereits mehrere vergebliche Anläufe hinter sich, mit der Filmindustrie ins Geschäft zu kommen. Der juristische Dauer-Clinch sorgt seit Jahren für schlechte Presse. In mehreren Rechtsstreits hat sich das Unternehmen bereits mit der Filmindustrie auseinandergesetzt. Während das Oberlandesgericht Hamburg das Geschäftsmodell in harschen Worten verdammte, haben es die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf ausdrücklich gebilligt. Eines steht jenseits rechtlicher Wirren fest: Der Schlag gegen Megaupload rückt das Geschäftsmodell der Sharehoster weiter ins Zwielicht.
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Quelle: heute.de